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Abkömmling
Im Erbrecht sind Abkömmlinge die Kinder oder Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel, …), die vom Verstorbenen abstammen. Sie sind sogenannte Erben erster Ordnung.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben aber nicht alle Abkömmlinge aus allen vorhandenen Generationen gleichzeitig (also z.B. der Sohn und dessen Tochter) sondern die erste Generation nach dem Erblasser schliesst die folgenden Generationen aus. Ein unverheirateter Erblasser mit einem Sohn und einer Enkelin würde dann nur von seinem Sohn allein beerbt werden, die Enkelin (Tochter des Sohnes) würde nicht Erbin werden. Nur wenn der Sohn vor-verstorben wäre, würde die Tochter des Sohnes “nachrücken” und an dessen Stelle erben.
Eheliche und uneheliche Abkömmlinge sowie adoptierte Kinder sind vor dem Gesetz gleichgestellt. Werden Abkömmlinge im Testament nicht bedacht, also enterbt, so steht Ihnen dennoch ein Pflichtteil zu.
Auflage
Eine Auflage ist eine Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament oder Erbvertrag) an seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung zu erbringen. Eine solche Auflage kann z.B. sein, dass der Erbe ein ihm zugewandtes wertvolles Gemälde an ein Museum für eine bestimmte Zeit zur Ausstellung überlassen muss oder dass er sich um die Katze kümmert oder ein Recht duldet.
Im Vergleich zu anderen Möglichkeiten des Verstorbenen Dritten eine bestimmte Leistung zuzuwenden, ist die Auflage das schwächste Mittel. Der Grund liegt darin, dass der Auflagenbegünstigte die Leistungserfüllung vor Gericht regelmässig nicht selbst einklagen kann, wenn der Erbe die Auflage ignoriert. Bei der Auflage geht das nur über einen Umweg, es können nämlich gemäss §2194 BGB nur diejenigen Personen klagen, denen der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Je nach Situation könnte also z.B. ein gesetzlicher Erbe oder ein Miterbe klagen, weil dieser bei Wegfall des beschwerten Miterben einen Vorteil hätte. Zusätzlich kann der Testamentsvollstrecker oder eine Behörde klagen, sofern die Erfüllung der Auflage “im öffentlichen Interesse” liegt.
Statt einer Auflage kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Zuwendungen an Dritte auch im Wege der konkreten Erbeinsetzung (stärkstes Mittel) oder im Wege eines Vermächtnisses zuweisen.
Ausschlagung
Anders als beispielsweise in Österreich gilt in nach dem deutschen Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession. Danach geht das gesamte Vermögen (inkl. aller Schulden) eines Verstorbenen in der Sekunde des Todes automatisch auf seine Erben über. Das gilt auch für den Fall, dass die Erben noch nicht bekannt oder zeitweise unauffindbar sind.
Da man aber keinen Menschen zwingen kann etwas zu erben oder gar ein überschuldetes Erbe anzutreten, sieht das Erbrecht als Ausgleich zu diesem Automatismus des Vermögensübergangs eine Ausschlagungsmöglichkeit vor. Diese Ausschlagungsfrist ist jedoch relativ kurz und beträgt im Normalfall 6 Wochen und nur im Ausnahmefall 6 Monate. Eine Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden. Eine Ausschlagungserklärung ist auch bei jedem Notar möglich aber nicht fristwahrend, sondern die Erklärung muss dann noch fristgerecht vom Notar beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Mit der Ausschlagung geht die Erbberechtigung auf den nächsten Berechtigten über. Das könnten die eigenen Kinder sein - ist das nicht gewollt, sollten Eltern das Erbe auch für ihre minderjährigen Kinder mit-ausschlagen.
Alleinerbe
Der Alleinerbe ist der vom Erblasser als einziger Erbe eingesetzte Erbe. Sie oder er erbt den kompletten Nachlass (Vermögen und Schulden) in der Sekunde des Todes allein. Sind weitere gesetzliche Erben vorhanden, so erben diese neben dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben nichts. Sie sind enterbt. Etwaige Pflichteilsansprüche bleiben jedoch bestehen.